Änderungen im Insolvenzrecht
Dr. Wolf-Rüdiger von der Fecht
Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater
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Mit dem Jahreswechsel sind zum 01.01.2021 sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher wichtige Änderungen im Insolvenzrecht in Kraft getreten.
1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Januar 2021
Für den Monat Januar 2021 wird die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von juristischen Personen (GmbH, AG etc.) ausgesetzt, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen durch staatliche Programme zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie haben (sog. November- und Dezemberhilfen). Voraussetzung hierfür ist, dass ein entsprechender Antrag auf Hilfsleistungen in dem Zeitraum vom 01.11. bis zum 31.12.2020 gestellt worden ist. Das gilt auch, wenn die Antragstellung in dieser Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war. Das Gesetz sieht jedoch ausdrücklich vor, dass die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung nicht ausgesetzt ist, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die Leistung für die Beseitigung des Insolvenzgrundes unzureichend ist. Geregelt ist dies in § 1 Abs. 3 Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz).
2. Restrukturierungsplan als neue Sanierungsmöglichkeit
Ebenfalls ist zum 01.01.2021 das neue Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) in Kraft getreten. Aufgrund einer entsprechenden für die Mitgliedsstaaten verbindlichen EU-Richtline ist damit die verfahrensrechtliche Grundlage für die rechtssichere Umsetzung von Sanierungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens geschaffen worden.
Im Kern geht es dabei um ein neues gesetzliches Sanierungsverfahren in Form des sogenannten „Restrukturierungsplans“, der ähnlich wie ein Insolvenzplan das Sanierungskonzept darlegt und die Rechtsbeziehungen zu den Gläubigern neu regelt.
Für die Annahme des Restrukturierungsplans, der dann gegenüber allen Gläubigern wie ein Vergleich wirkt, ist grundsätzlich erforderlich, dass in jeder nach bestimmten Kriterien zu bildenden Gläubigergruppen eine ¾ Mehrheit zustande kommt. Es ist aber auch möglich, dass die Zustimmung einzelner Gruppen unter gerichtlicher Beteiligung ersetzt wird. Der Plan kann also auch gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden.
Der Vorteil gegenüber einer Sanierung im klassischen Insolvenzverfahren liegt auf der Hand:
Es wird kein Insolvenzverfahren durchgeführt, so dass ein möglicher Reputationsverlust nicht droht. Ferner fallen keine Kosten für Insolvenzgericht, Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss an. Gleichwohl kann das Unternehmen verhindern, dass einzelne Gläubiger die Sanierung blockieren können und dem Unternehmen ein Insolvenzverfahren droht.
3. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre
Gute Nachrichten gibt es auch für verschuldete Privatpersonen (Unternehmer und Verbraucher). Die Verfahrenslaufzeit bis zur Restschuldbefreiung durch die Privatinsolvenz wurde von vormals sechs Jahren im Regelfall auf nunmehr drei Jahre verkürzt. Voraussetzung dafür ist nicht mehr die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote der Gläubiger sowie die Begleichung der Verfahrenskosten. Die kürzere Verfahrensdauer gilt rückwirkend für alle ab dem 01.10.2020 beantragten Verfahren.
Gerade im Hinblick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten für viele Unternehmen, Einzelunternehmer und Verbraucher durch die Corona-Pandemie eröffnen diese Gesetzesänderungen neue Chancen und Sanierungsmöglichkeiten.