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Airberlin/Lufthansa: Betriebsübergang: ja oder nein?

Die Schlüsselfrage für die Arbeitnehmer

Bei einem Betriebsübergang gehen alle mit dem Betriebsveräußerer bestehenden Arbeitsverhältnisse zwingend und automatisch auf den Erwerber über, und zwar mit ihrem gesamten Inhalt, also etwa den finanziellen Konditionen, den Urlaubsregelungen aber auch der erworbenen Betriebszugehörigkeit, § 613a BGB. Schon daraus leuchtet die besondere Bedeutung der Vorschrift in Sanierungs- und Insolvenzfällen ein, lehrt doch die Erfahrung, dass der Betriebserwerber den Betrieb lieber ohne derartige „Altlasten“ übernehmen würde und sich alle Mühe gibt, das Vorliegen eines Betriebsübergangs zu verhindern. Auch bei airberlin ist diese Tendenz – wie in einschlägigen Medien berichtet wird – zu bemerken.

YVONNE AUTH

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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§ 613a BGB stattgefunden hat. So kommt es unter anderem darauf an, ob etwa materielle Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen, Transportmittel etc. übergehen. Im Bereich des Dienstleistungsgewerbes kann aber auch schon die Übernahme der wesentlichen Belegschaft ausreichen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund sachverständiger Prüfung eines mit dem Arbeitsrecht vertrauten Juristen einschätzen. Eindeutig falsch ist es jedenfalls, wenn die Geschäftsführung von airberlin und der vorläufige Sachwalter in Presseorganen die Nachricht verbreiten lassen, ein Betriebsübergang scheitere bereits daran, dass die zu veräußernden Flugzeuge von airberlin geleast seien. Dabei wird (mutmaßlich bewusst) ausgeblendet, dass es auf die Eigentumsverhältnisse an den übernommenen Betriebsmitteln überhaupt nicht ankommt.

Die fachkundige Prüfung und Beantwortung der Frage, ob ein Betriebsübergang stattgefunden hat, ist für die optimale Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer der airberlin in folgenden Fallkonstellationen entscheidend:

  • Kündigungen, die allein wegen der beabsichtigten Betriebsveräußerung ausgesprochen werden, sind unwirksam;
  • Wechsel in eine Transfergesellschaft nach der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit airberlin: Mit der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung werden alle Rechte und Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit airberlin aufgegeben und
  • Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit einem Erwerber zu veränderten Konditionen.

Gerade in Insolvenzverfahren kann die sich für den Arbeitnehmer ergebende Rechtsfolge des § 613a BGB, auch den Betriebsübernehmer in Anspruch nehmen zu können, von großer Bedeutung sein. Dann nämlich, wenn das Insolvenzunternehmen die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Lohnansprüche oder aber die Abfindungen aus einem Sozialplan mangels hinreichender finanzieller Mittel nicht befriedigen kann.

Die VON DER FECHT & PARTNER, PartG mbB ist eine auf Insolvenz- und Restrukturierungsfragen spezialisierte Kanzlei, die seit über 40 Jahren erfolgreich große Sanierungsfälle maßgeblich begleitet. Insbesondere bei den komplexen Fragestellungen, die sich bei einer übertragenden Sanierung im Hinblick auf die Reduzierung von Arbeitsplätzen stellen, verfügt die von der Fecht LLP über großes Renommee. Die arbeitsrechtlichen Fachanwälte der VON DER FECHT & PARTNER, PartG mbB haben unter anderem die richtungsweisenden höchstrichterlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Transfergesellschaften erstritten. Hieraus folgt, dass die von der Fecht LLP die Vorgehensweisen und Absichten des Eigenverwalters und Sachwalters aus eigenem Handeln erkennen, einschätzen und zu Gunsten der Arbeitnehmer, die sich in einer arbeitsrechtlichen Entscheidungssituation in einem Insolvenzverfahren befinden, bewerten können.

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