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Der Geschäftsführer in der Krise des Unternehmens

Achim Kraekel

Rechtsanwalt

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oder: Wie wirkt sich die „Krise“ der Gesellschaft auf die persönliche Haftung des Geschäftsführers aus?

Es ist ein ebenso weit verbreiteter wie fataler Irrtum, dass bei der GmbH die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sei. Denn spätestens im Falle der Insolvenz zeigt sich vor allem für den Geschäftsführer, dass er sowohl gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber einigen privilegierten Gläubigern unmittelbar persönlich haftet, und zwar unbegrenzt. Das gilt insbesondere auch für den Fremdgeschäftsführer, der über sein Vergütungsinteresse hinaus in der Regel nicht weiter am wirtschaftlichen Erfolg in der Gesellschaft teilhat. Viele Haftungskonstellationen knüpfen für den Geschäftsführer zumindest mittelbar an die Krise der Gesellschaft an. Daneben stellt die Regelung des § 43 GmbHG eine allgemeine Haftungsnorm für den Geschäftsführer dar, die unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft eingreift. Im Folgenden geht es nicht um „Panikmache“. Vielmehr soll das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass der Geschäftsführer, neben den ihm ohnehin obliegenden organschaftlichen Pflichten, stets auch seine eigenen Haftungsrisiken im Blick behalten sollte.

So haftet der Geschäftsführer persönlich z.B. für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß §§ 34, 69 AO, ebenso wie für Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die in der Unternehmenskrise oft nicht abgeführt werden (§§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB). Durch die Nichtabführung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen können zugleich Straftatbestände erfüllt werden. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer gemäß § 64 GmbHG der Gesellschaft alle Zahlungen zu erstatten, die nach dem tatsächlichen Eintritt, nicht erst bei Feststellung (!) der Insolvenzreife geleistet worden sind, sofern diese nicht ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu vereinbaren sind. Schließlich hat der Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO zu beachten, wenn er nicht bestraft werden will. Da es sich bei der Verpflichtung zur Stellung des Insolvenzantrags zudem um ein Schutzgesetz im Sinne der zivilrechtlichen Schadensersatznorm des § 823 Abs. 2 BGB handelt, kann der Geschäftsführer im Falle der verspäteten Antragstellung (die in der Praxis eher die Regel als die Ausnahme darstellt) für den sog. „Insolvenzverschleppungsschaden“ außerdem zivilrechtlich persönlich in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl speziellerer Haftungsnormen, auf die an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden kann.

Die Krise der Gesellschaft aber stellt – ungeachtet des damit verbundenen Eintritts der persönlichen Haftung des Geschäftsführers – noch weitergehende Anforderungen an diesen, z.B. in Form erhöhter Beobachtungs- oder Berichtspflichten sowie der besonderen Beachtung des Gläubigerschutzes, der in der Haftungsregelung des § 64 GmbHG seine besondere Ausprägung findet. In der Krise findet sich der Geschäftsführer also im Spannungsfeld zwischen der Wahrung der Interessen der Gesellschaft (sowie deren Gesellschafter) und deren potenzieller Gläubiger wieder, das es sachgerecht aufzulösen gilt, ohne – last but not least – selbst in die Haftung zu geraten.

Zunächst stellt sich die Frage, wann überhaupt von einer „Krise“ der Gesellschaft gesprochen werden kann. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet die Krise eine problematische, mit einem Wendepunkt verknüpfte Entscheidungssituation. Tatsächlich durchläuft auch eine gesellschaftsrechtliche Krise verschiedene Stadien, mit denen jeweils auch verschiedene Anforderungen an den Geschäftsführer verbunden sind.

Unproblematisch liegt eine Krise vor, wenn die Gesellschaft insolvenzreif, also (drohend) zahlungsunfähig und/oder überschuldet im Sinne der §§ 17 ff. InsO ist. Wann aber beginnt eine „Krise“? Das Gesetz trifft dazu keine eindeutige Aussage, liefert aber immerhin Anhaltspunkte. So ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Ab. 3 GmbHG). Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf ab diesem Zeitpunkt nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden, § 30 GmbHG. Auch dafür kann der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen werden, § 43 Abs. 3 GmbHG.

Die Krise im gesellschaftsrechtlichen Sinn beginnt ausgehend vom Gläubigerschutzinteresse also bereits dann, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft angegriffen wird, wenn sich also die Frage stellt, ob der Gesellschaft zusätzliches Eigenkapital zugeführt wird oder ob sie liquidiert wird (sog. Freiheit der Finanzierungsentscheidung nach früherem Eigenkapitalersatzrecht). Vielfach werden weitere Indizien hinzukommen, aus denen auf eine Krise geschlossen werden kann, wie z.B. erhebliche Zahlungsrückstände oder -engpässe oder die fehlende Möglichkeit zur Beschaffung frischen Geldes. Dabei lässt sich auch in einer Krisensituation sagen, dass je weiter entfernt die Insolvenzgründe sind, desto vielfältiger sind auch noch die Reaktionsmöglichkeiten. Zu Beginn einer Krise z.B. können zu deren Beseitigung zumeist noch unproblematisch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen wie die Erhöhung des Stammkapitals ergriffen werden, wobei parallel dazu grundsätzlich die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells für die Zukunft hinterfragt werden sollte.

Handlungsbedarf besteht spätestens dann, wenn, z.B. der Steuerberater eine bilanzielle Überschuldung der Gesellschaft festgestellt hat. In diesem Fall sollte sachverständig geprüft werden, ob zugleich auch eine sog. rechtliche oder insolvenzrechtliche Überschuldung im Sinne des § 19 InsO, die andere Bewertungsgrundsätze zugrunde legt, gegeben ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist regelmäßig auch zu prüfen, ob eine positive Fortführungsprognose besteht. Der Geschäftsführer, der nicht selbst über die notwendige Expertise verfügt, um die Insolvenzreife selbst erkennen zu können, muss nach der Rechtsprechung1 sachverständigen Rat von außen einholen. Gelangt man zu dem Ergebnis, dass eine Überschuldung im Sinne des § 19 InsO vorliegt, bildet diese wiederum für juristische Personen einen Insolvenzeröffnungsgrund und verpflichtet den Geschäftsführer zur Insolvenzantragstellung.

Diese Prüfungen wiederum nehmen einige Zeit in Anspruch, zumal es sich dabei um rechtlich und wirtschaftlich schwierige Fragen handelt. Daher stellt sich für den Geschäftsführer die Frage, was er währenddessen noch veranlassen darf, ohne in die persönliche Haftung insbesondere nach § 64 GmbHG zu geraten. Die im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH zentrale Haftungsnorm weist eine hochkomplexe Rechtsprechung auf, deren Darstellung an dieser Stelle den Rahmen sprengen würde. Im Grundsatz haftet der Geschäftsführer zunächst einmal für jede Zahlung, die nach dem Eintritt der für ihn erkennbaren Insolvenzreife geleistet worden ist. Zu einiger Überraschung führt in diesem Zusammenhang immer noch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Zahlungen im Sinne des § 64 GmbHG auch Zahlungseingänge auf einem im Soll stehenden Konto sind, weil es sich dabei um Zahlungen zugunsten des kontoführenden Kreditinstituts handelt; der Geschäftsführer ist dann gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlungen auf ein (neues) Guthabenkonto geleistet werden2. Die Erkennbarkeit der Insolvenzreife wird zu Lasten des Geschäftsführers vermutet. Er muss diese also im Falle seiner Inanspruchnahme widerlegen und beweisen – was regelmäßig große Schwierigkeiten bereitet. Die tatsächliche Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzreife ist also keine Voraussetzung für eine erfolgreiche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter! Zwar hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit für einige Fälle die Erstattungspflicht des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG abgelehnt, z.B. soweit eine durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird3. Dabei handelt es sich aber stets um Fragen des konkreten Einzelfalls, die sich einer pauschalen Beurteilung entziehen.

Es ist auch klarzustellen, dass es sich bei der Dreiwochenfrist des § 15a InsO, innerhalb der das Organ bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes Insolvenzantrag stellen muss, um eine Höchstfrist handelt, innerhalb derer die Haftung keineswegs suspendiert wird. Die haftungsrechtlichen Besonderheiten sind mithin schon deutlich vor einer (möglichen) Antragstellung zu beachten.

Vor diesem Hintergrund wir deutlich, dass der Geschäftsführer schon im eigenen Interesse bei ersten Anzeichen einer Krise tätig werden und erforderlichenfalls externe Hilfe in Anspruch nehmen sollte. Denn zum einen sind die Gestaltungsmöglichkeiten bei frühzeitigem Erkennen und danach ausgerichteter Handlung vielfältiger und Erfolg versprechender als unmittelbar vor dem Eintritt der Insolvenzreife. Zum anderen steigt das Haftungsrisiko des Geschäftsführers mit dem Eintritt der Insolvenzreife beträchtlich.

Fazit:

Dem Geschäftsführer obliegt stets die Pflicht, die finanzielle Lage der Gesellschaft zu überwachen, insbesondere deren verfügbaren Geldmittel. Zeigen sich erste Anzeichen einer Krise werden diese Pflichten strenger. Setzt sich der Geschäftsführer darüber hinweg, kann er im Falle der Insolvenz persönlich in Anspruch genommen werden. Es liegt also in seinem ureigenen Interesse, Krisenanzeichen frühzeitig zu erkennen und – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe – Vorsorge zu treffen, zumal die Korrekturmöglichkeiten im frühzeitigen Stadium vielfältiger und Erfolg versprechender sind.

1 BGH, Urt. v. 26.01.2016 – II ZR 394/13, Tz. 34 m.w.N. = ZIP 2016, 1119 ff.

2 BGH, Urt. v. 26.03.2007 – II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006.

3 BGH, Urt. v. 18.11.2014 – II ZR 231/13.