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Ihr Arbeitgeber ist insolvent? Folgende Fragen könnten sich für Sie stellen:

 

  1. Muss ich weiter zur Arbeit gehen? – ja. Das müssen Sie. Die Insolvenz berührt nicht das Bestehen Ihres Arbeitsverhältnisses. Es gelten allerdings Besonderheiten bei Kündigungen, die wir Ihnen erläutern können.

 

  1. Erhalte ich nach Insolvenzantragstellung weiter mein Gehalt? Ja. Allerdings regelmäßig nicht vom Verwalter, sondern von der Agentur für Arbeit. Der Verwalter wird nämlich das sog. Insolvenzgeld vorfinanzieren, das es grundsätzlich erst für nicht gezahlte Gehälter nach Insolvenzeröffnung gibt. Durch die Vorfinanzierung wird dem Unternehmen allerdings eine „finanzielle Verschnaufpause“ ermöglicht.  Sie erhalten dann also bei durchgeführter Vorfinanzierung für drei Monate vor Eröffnung des Verfahrens Insolvenzgeld vom Arbeitsamt. Wir können Kontakt zu Ihrem Betriebsrat aufnehmen und uns erkundigen, inwieweit eine Vorfinanzierung stattfindet.

YVONNE AUTH

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

E-Mail:  auth@vdf.eu
Tel: +49 (0) 211/139 40
Fax: +49 (0) 211/139 42 51

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  1. Muss ich etwas unternehmen, damit ich Insolvenzgeld bekomme? Vielleicht. Wenn der Verwalter nicht vorfinanziert, müssen Arbeitnehmer spätestens zwei Monate nach Eröffnung (nicht nach Antragstellung) einen Antrag auf Insolvenzgeld bei der AfA stellen. Insoweit raten wir ebenfalls, den Arbeitgeber oder den Betriebsrat zu befragen, ob eine Vorfinanzierung stattfindet.

 

  1. Gibt es Unterschiede nach Insolvenzantragstellung und nach Insolvenzeröffnung? Ja. Der Zeitraum zwischen Antrag und Eröffnung dauert in der Regel 3 Monate. Meist sucht der Verwalter in diesem Zeitraum schon einen Investor. Es ist möglich, dass in diesem Abschnitt bereits Kündigungen erfolgen. Nach Eröffnung können die sog. Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet werden.

 

  1. Was bedeutet die Insolvenz für meine Altersteilzeit? Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann vom Insolvenzverwalter gekündigt werden. Allerdings hängt die Wirksamkeit davon ab, in welchem Zeitraum die Kündigung ausgesprochen wird (im Blockmodell: Arbeits-oder Freistellungsphase). Sie können Ihre Ansprüche durch uns überprüfen lassen.

 

  1. Was geschieht mit meinen Ansprüchen, die ich für die Freistellungsphase erarbeitet habe? Diese Ansprüche stellen sog. Insolvenzforderungen dar, soweit sie sich auf Arbeitsleistungen beziehen, die vor Eröffnung des Verfahrens erbracht wurden. Soweit hierfür kein gesichertes Wertguthaben vorhanden ist, müssen die Ansprüche zur Tabelle angemeldet werden. Wir haben entsprechende Anmeldeunterlagen für Sie.

 

  1. Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch? Dieser bleibt bestehen. Wenn das Arbeitsverhältnis allerdings vor der Eröffnung endet, ist der Abgeltungsanspruch für den nicht mehr gewährten Urlaub lediglich eine Insolvenzforderung. Endet das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung, stellt er einen Masseanspruch dar, den der Insolvenzverwalter bezahlen muss. Hier gibt es allerdings Besonderheiten bei der sogenannten Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Wir können Ihnen dies gerne näher erläutern.

 

  1. Werden mir meine Überstunden aus dem Zeitraum vor Insolvenzantrag noch bezahlt? Nein. Es handelt sich ebenfalls um Ansprüche, die zur Insolvenztabelle anzumelden sind.