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Insolvenzanfechtung – Ärgernis für Gläubiger oder probates Mittel für deren Gleichbehandlung?

Insolvenzanfechtung – Ärgernis für Gläubiger oder probates Mittel für deren Gleichbehandlung?Die Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter erfolgt in der Regel zunächst in Form eines Briefs, mit dem dieser die Anfechtbarkeit einer Zahlung (gelegentlich auch die Bestellung einer Sicherheit) behauptet, die ein Gläubiger des Insolvenzschuldners im Vorfeld des Insolvenzantrags oder auch noch danach, zu einem Zeitpunkt, zu der Schuldner bereits (drohend) zahlungsunfähig gewesen sein soll, erlangt hat. Der Insolvenzverwalter macht dann nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rückforderung von Zahlungen oder die Rückgängigmachung anderer Rechtshandlungen geltend, die der Anfechtungsgegner zumeist einer bestimmten Frist erfüllen soll.

ACHIM KRAEKEL

Rechtsanwalt

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Für den Adressaten stellt sich dann zwingend die Frage, wie er mit dieser Aufforderung umgehen soll. Denn in der Tat enthält die Insolvenzordnung in den §§ 129 ff. Regelungen, nach denen der Insolvenzverwalter im Interesse aller Gläubiger einzelne Rechtshandlungen des Schuldners rückgängig machen kann. Ein schlichtes ignorieren der Aufforderung kann daher zu einer gerichtlichen Geltendmachung mit einer (zusätzlich) nachteiligen Kostenfolge für den Anfechtungsgegner führen. Freilich ist auch nicht jeder von einem Insolvenzverwalter behauptete Anspruch begründet, sodass das weitere Vorgehen wohlüberlegt sein sollte.

Im Rahmen der Insolvenzanfechtung ist im Wesentlichen zwischen drei Fallgruppen zu unterscheiden, nämlich (1) der Anfechtung wegen Rechtshandlungen innerhalb der letzten drei Monate vor der Antragstellung (oder danach), (2) der sog. Vorsatzanfechtung sowie (3) der Anfechtung gegenüber Gesellschaftern, die z.B. noch in den Genuss der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen durch die dann später in Insolvenz geratene Gesellschaft gekommen sind.

Allen Fallgruppen gemeinsam ist zunächst einmal das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO). Diese ist gegeben, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten (aller) Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte. Sie scheidet also in der Regel (nur) aus, wenn schuldnerfremde oder wertlose Sachen betroffen sind. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung soll die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger sein; hierzu wird dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben bestimmte, im Vorfeld des Insolvenzantrags vorgenommene Rechtshandlungen rückgängig zu machen. Der betroffene Anfechtungsgegner ist danach, wie die anderen Gläubiger auch, auf die Anmeldung zur Insolvenztabelle und die darauf zu erwartende Quote zu verweisen.

1. Insolvenzanfechtung gemäß § 130 oder § 131 InsO

Die Insolvenzanfechtung gemäß § 130 oder § 131 InsO richtet sich gegen Insolvenzgläubiger, die innerhalb der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag oder danach Leistungen vom objektiv zahlungsunfähigen Insolvenzschuldner erhalten haben. Voraussetzung ist also stets die (objektive) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, die nach der Regelung des § 17 InsO zu beurteilen und die – anders als man meinen könnte – nicht voraussetzt, dass der Insolvenzschuldner keinerlei Zahlungen mehr leistet oder leisten kann. Diese liegt vielmehr schon vor, wenn der (spätere) Insolvenzschuldner nicht mehr in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen, den Großteil seiner fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Rechtsprechung hat zum Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit eine Vielzahl von Indizien herausgearbeitet, auf die der anfechtende Insolvenzverwalter zurückgreifen kann.

Sodann wird zwischen kongruenten (Leistungen, auf die der Gläubiger einen durchsetzbaren Anspruch hatte) und inkongruenten Deckungen (Leistungen, die der Gläubiger nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte) unterschieden.

Bei kongruenten Deckungen ist zunächst die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des (späteren) Insolvenzschuldners bzw. von Umständen, aus denen er auf diese hätte schließen müssen, erforderlich. Zudem kann diesem Anspruch möglicherweise der Bargeschäftseinwand aus § 142 InsO entgegengehalten werden.

Inkongruente Leistungen, auf die kein Anspruch bestand, unterliegen unter einfacheren Voraussetzungen der Anfechtung, als kongruente. Eine inkongruente Deckung kann z.B. schon vorliegen, wenn eine Zahlung vorfällig oder im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolgt ist, sich der Gläubiger also dem zur Beitreibung vorgesehen Verfahren bedient hat.

Letztlich ist aber immer eine Beurteilung des tatsächlichen Einzelfalles erforderlich, um die (Un-)Begründetheit eines erhobenen Anspruchs bewerten zu können.

2. Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO

Die Vorsatzanfechtung hat sich in der jüngeren Zeit für Anfechtungsgegner als besonderes Ärgernis erwiesen. Denn mit der Vorsatzanfechtung kann der Insolvenzverwalter auch lange zurückliegende Rechtshandlungen rückgängig machen. Gemäß § 133 InsO (in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung) ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung oder danach mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen vorgenommen hat, wenn der andere Teil diesen Vorsatz kannte. Diese Kenntnis wird wiederum vermutet, wenn der Anfechtungsgegner die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner umfangreichen Rechtsprechung zu dieser Vorschrift zahlreiche Indiz- und Vermutungstatbestände zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen aufgestellt, die letztlich dazu geführt haben, dass dieser ursprüngliche Auffangtatbestand für besonders benachteiligende Fälle das „scharfe Schwert“ des Insolvenzverwalters geworden und mit der Ausweitung seiner Anwendung immer mehr in Kritik geraten ist.

Vor allem die Anfechtung von Zahlungen des Insolvenzschuldners auf Ratenzahlungsvereinbarungen hat die mittelständischen Berufsverbände auf den Plan gerufen. Am 05.04.2017 ist nach langer Diskussion das Gesetz zur Erhöhung der Rechtssicherheiten bei Anfechtungen“ in Kraft getreten, mit dem insbesondere die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erschwert werden soll. Unter anderem ist der Zeitraum innerhalb dessen anfechtbare Rechtshandlungen erfolgen können, von zehn auf vier Jahre verkürzt worden. Ob das Ziel der eingeschränkten Anfechtbarkeit nach § 133 InsO mit der Reform erreicht werden kann, bleibt abzuwarten. Denn die von der entwickelten Indiztatsachen zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und der Kenntnis des Anfechtungsgegners davon dürften auch weiterhin Geltung haben.

Gleich, ob sich die Vorsatzanfechtung des Insolvenzverwalters nach „altem“ oder „neuem“ Recht richtet, kommt es auch hier auf den tatsächlich zugrunde liegenden Sachverhalt an.

3. Anfechtung im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen gemäß § 135 InsO

Für die Gesellschafter einer GmbH ist die Regelung des § 135 InsO anfechtungsrechtlich von zentraler Bedeutung, für den Geschäftsführer die Frage nach der Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG (auf den an anderer Stelle eingegangen wird).

Da die Insolvenzordnung von Gesellschaftern gewährten Darlehen in der Regel als nachrangige Forderungen einordnet (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO), ist die Rückzahlung solcher Darlehen im letzten Jahr vor der Antragstellung gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ohne besondere Voraussetzungen anfechtbar. Unabhängig von der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft unterliegen daher alle innerhalb des letzten Jahres vor der Antragstellung erfolgten Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen der Insolvenzanfechtung. Hat die Gesellschaft dem Gesellschafter für dessen Darlehen eine Sicherheit gewährt (z.B. Sicherungsübereignung oder Forderungsabtretung) kann diese Gewährung gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO sogar für einen Zeitraum von zehn Jahren vor der Antragstellung der Anfechtung unterliegen.

Weitergehend kann der Insolvenzverwalter aber auch einen Gesellschafter in Anspruch nehmen, der einem Dritten (z.B. einem Kreditinstitut) für ein von diesem der Gesellschaft gewährtes Darlehen eine Sicherheit (z.B. eine Bürgschaft) gewährt hat. Wird dieses besicherte Darlehen innerhalb des letzten Jahres vor der Antragstellung (teilweise) zurückgeführt (und der Gesellschafter insoweit aus seiner Bürgschaftsverpflichtung befreit), hat er den „frei werdenden“ Betrag gemäß den Regelungen der §§ 143 Abs. 3, 135 Abs. 2 InsO an den Insolvenzverwalter der Gesellschaft zu zahlen.

Hat der Gesellschafter der Gesellschaft schließlich einen Gegenstand zur Nutzung überlassen, z.B. das Betriebsgrundstück vermietet, kann er dem gegenüber unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter einen Zahlungsanspruch, z.B. auf Mietzins, haben.

Da auch § 135 InsO eine Vielzahl verschiedener Fälle regelt, ist auch hier zunächst der konkret zu beurteilende Sachverhalt zu ermitteln, um die Erfolgsaussichten zu ermitteln. Es empfiehlt sich auch, etwaige Anfechtungsrisiken zu ermitteln, wenn Gesellschafter überlegen, für „ihre“ Gesellschaft einen Insolvenzantrag zu stellen.

Hierfür, sowie für andere Fragen, die sich im Rahmen geltend gemachter Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung ergeben mögen, steht Ihnen unser qualifiziertes Team aus Rechtsanwälten gerne zur Verfügung.