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Im Insolvenzverfahren stellt die Regelung des § 64 GmbHG die zentrale Haftungsnorm für Ansprüche gegen Geschäftsführer dar (bzw. § 93 AktG bei der Aktiengesellschaft oder § 130a HGB bei der Kommanditgesellschaft). Der Insolvenzverwalter macht regelmäßig Haftungsansprüche aus § 64 GmbHG gegenüber dem Geschäftsführer geltend. Anders, als vielfach gedacht, ist die Haftung bei juristischen Personen nämlich…

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